Gesetze / NATO-Truppen-Schutzgesetz
NTSG§ 1 Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Str%C3%84ndG%204/1#abs-1 (1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gelten die §§ 93 bis 97 und 98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101a des Strafgesetzbuches mit folgender Maßgabe:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Str%C3%84ndG%204/1#abs-2 (2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches mit den in den Nummern 1 bis 10 bestimmten Besonderheiten anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Str%C3%84ndG%204/1#abs-3 (3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind ferner die §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111 des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese Truppen mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Str%C3%84ndG%204/1#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straftaten, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 NTSG →
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Änderungsverlauf
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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